Archiv der Kategorie: Gut zu wissen

FAKTEN über Antidepressiva

EREPRO weist darauf hin, dass die Deutsche Gesellschaft für soziale Psychiatrie (DGSP)im Juni 2019 ein Positionspapier ihres Fachausschusses Psychopharmaka veröffentlicht hat mit dem Titel „Annahmen und Fakten: Antidepressiva“.

„Die DGSP betrachtet die Situation mit großer Sorge, aus der heraus diese Schrift entstanden ist. Betroffene, Angehörige und professionelle Helfer erhalten einen Überblick über die tatsächliche Faktenlage einer medikamentösen, antidepressiven Therapie sowie Argumente für eine umfassende Therapieentscheidung.“

Die Darstellung ist umfassend und übersichtlich. Sie spricht falsche Informationen an, und könnte für Klienten hilfreich sein, die es gewohnt sind, solche Texte zu lesen.
Die enthaltenen Aussagen sind für alle von Depressionen Betroffene unverzichtbar.

 

Lesen Sie dazu auch auf dieser Website von EREPRO:
„Nach der Depression ist (wie) vor der Depression“
https://www.erepro.de/2018/03/23/nach-der-depression-ist-wie-vor-der-depression/
und
Zwei Seufzer

Warnung vor PatVerfü

Die Patientenverfügung PatVerfü entstand als Abwehrmöglichkeit für Zwangspsychiatrie zu Zeiten des Dramas um G. Mollath.
Sie wurde per Videoclips u.a. von Nina Hagen beworben. Auch EREPRO hat sich positiv darüber geäußert. Für besonders problematisch halten wir es, dass körperliche Implikationen der Verfügungen  nicht genügend bedacht wurden …

Die jetzt vom Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE) geäußerten Bedenken sind unbedingt zu beachten. Darum zitieren wir das gesamte Schreiben aus dem BPE Rundbrief 4/2018.
Wir begrüßen es, dass der BPE eine entsprechend verbesserte Patientenverfügung erarbeiten will.

“An die Mitglieder des BPE zur Information

Liebe Mitherausgeber der PatVerfü,

hiermit kündigt der Vorstand des BPE e.V. seine Patverfü-Mitherausgeberschaft mit sofortiger Wirkung. Wir halten diese Vorausverfügung nicht mit den existenziellen Interessen Psychiatriebetroffener vereinbar und bitten euch, unsere Organisation als Mitherausgeber auf allen digitalen und analogen Dokumenten zu streichen.
Gründe:
(1) Die Patverfü bietet Raum für zehn Personen, denen als Vorsorgebevollmächtigten für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge Blankovollmachten erteilt werden sollen; Warnungen vor einem möglichen folgenschweren Missbrauch dieser aberwitzigen Blankovollmachten fehlen komplett.
(2) Die Patverfü kann die Unterzeichner mit der vorformulierten strikten Ablehnung jeglicher Behandlung in einer Ambulanz oder einem Krisendienst potenziell in Lebensgefahr bringen: wenn beispielsweise eine starke Blutung nicht mehr gestillt oder ein Herzstillstand nicht mehr behandelt werden darf, weil die Betroffenen im Zustand der Bewusstlosigkeit ihre Verfügung nicht mehr widerrufen können.
(3) Der Patverfü fehlt die Benennung eigener Erfahrungen, möglicher Krisensituationen und alternativer Lösungswege in psychosozialen Krisen, was aber auch heute noch (auf Grundlage des § 1901a BGB) als dringend erforderlich anzusehen ist, um die bei Ablehnung anstehender Verabreichungen von Psychopharmaka und Elektroschocks von Psychiatern immer wieder angezweifelte Selbstbestimmungsfähigkeit beim Abfassen der Patientenverfügung zu belegen und dem Einwand zu begegnen, man hätte sich keine ausreichenden Vorstellungen über eine zukünftige Krisenbewältigung gemacht.
Der BPE holt sich Rechtssicherheit ein und erstellt unter dieser Prämisse eine eigene geeignetere Patientenverfügung.
Wir bitten um Euer Verständnis.

Freundliche Grüße
Der Vorstand des BPE”

 

Münchener Patientenverfügung für Psychiatriepatienten

Rudolf Winzen hat eine neue Psychiatrische Patientenverfügung erarbeitet.
Er schreibt: “Ich möchte Ihnen eine Neuigkeit vorstellen: Die “Münchener
Patientenverfügung” für Psychiatrie-Patienten. Es gab bisher zwar schon einige Psychiatrische Patientenverfügungen, aber diese sind allesamt krass antipsychiatrisch mit entsprechend aggressiver Wortwahl, zudem teilweise fehlerhaft.
Um diese Lücke zu schließen, habe ich eine neue Vorlage zur
Patientenverfügung erstellt: Sie ist *sachlich* und *neutral* formuliert
und deshalb für jeden Psychiatrie-Patienten geeignet. Jeder kann die
Bausteine der Verfügung nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen
zusammenstellen: Das Spektrum reicht von kooperativ über
psychiatriekritisch bis antipsychiatrisch.
Es geht schlicht und einfach darum, die Selbstbestimmung des Patienten
sicherzustellen, gleichgültig welche Einstellung er zur Psychiatrie hat.
Ich gebe dabei lediglich einige Empfehlungen und weise auf eventuelle
Probleme hin. Mein Standpunkt ist psychiatriekritisch, nicht
antipsychiatrisch.
Zur besseren Unterscheidung von anderen Vorlagen habe ich sie “Münchener
Patientenverfügung” genannt.

Hier der direkte Link:
https://wegweiser-betreuung.de/psychiatrie/patientenverfuegung”

In der Psychosozialen Umschau 1/2018 S. 43 finden SIe einen Artikel von R. WInzen: Vorsorge für psychische Krisen. Die Münchener Patientenverfügung.

Keine freie Wohnungswahl mehr für Psychiatriepatienten?

Schon wieder gibt es gesetzliche Vorhaben, die ein selbstbestimmtes Leben von Psychiatriepatienten sehr erschweren könnten. Es geht um die freie Wahl von Wohnort und Wohnform als elementares Menschenrecht. Dieses Recht wird ausgerechnet durch das neue Bundesteilhabegesetz infrage gestellt. (Der Bundestag hat schon in erster Lesung zugestimmt!)

Vor kurzem mussten wir berichten, dass die Möglichkeiten zur Selbstbestimmung für Menschen mit psychischen Einschränkungen sogar vom Bundesverfassungsgericht beschnitten werden:
Verfassungsgericht fordert Gesetz für mehr Zwang gegenüber „psychisch Kranken, die eines freien Willens nicht mächtig“ sind. 2.10.2016
Das kann man kaum glauben, muss man aber schließlich doch, da die Ärzte Zeitung es am 25.8.2016 berichtet:“Hilflose und nicht einsichtsfähige Menschen können künftig einfacher einer medizinischen Zwangsbehandlung unterzogen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, kann dies auch abseits einer geschlossenen Unterbringung – etwa in regulären Kliniken oder Pflegeheimen – zulässig und angezeigt sein.”  weiterlesen

Der Deutsche Behindertenrat schildert den neu geplanten Abbau von Selbstbestimmung folgendermaßen:
“Zentral ist für uns die freie Wahl von Wohnort und Wohnform als elementares Menschenrecht. Behinderte Menschen müssen selbst entscheiden können, wo und wie sie wohnen und leben wollen. Doch der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unterstützungsleistungen gegen den Willen des Betroffenen gepoolt, d.h. gemeinschaftlich erbracht werden können. Dieses ‘Zwangspoolen’ höhlt den Kern elementarer Selbstbestimmungsrechte aus und setzt falsche Anreize: Menschen könnten in bestimmte Wohnformen gezwungen werden, ihren Alltag weniger selbstbestimmt gestalten oder Hochschulangebote nur eingeschränkt nutzen können. Deshalb darf es “gepoolte Unterstützungsleistungen” nur mit Zustimmung der Betroffenen geben.
Insbesondere für die Wohnsituation und die Freizeitaktivitäten ist daher in § 104 Abs. 2 SGB IX-E ein eindeutiger Zustimmungsvorbehalt festzuschreiben. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzungen des § 104 SGB IX-E enthalten einen solchen Zustimmungsvorbehalt nicht.
….

Zugleich ist das Heimatrecht für behinderte Menschen zu wahren: Wünschen sie sich ihr Zuhause in gemeinschaftlichen Wohnformen, dürfen sie nicht aus Kostengründen – z. B. weil die dortigen Unterkunftskosten aus den sozialhilferechtlich festgelegten Beträgen nicht gedeckt werden können – aus diesen Wohnformen herausgedrängt oder ihnen der Zugang dorthin verwehrt werden. Zusätzlich eingeschränkt wird das Recht auf freie Wahl der Wohnform durch das Pflegestärkungsgesetz III:
Darin wird für behinderte Menschen in bestimmten Formen des betreuten Wohnens der Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen erstmals gedeckelt.
Diese Verschlechterungen sind inakzeptabel und müssen drinngend behoben werden.” 18.10.2016 http://www.deutscher-behindertenrat.de/ID188913

Der Appell wird in einem “Aufruf des Verbändebündnisses zu den Gesetzentwürfen von Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III nach den Erstberatungen in Bundestag und Bundesrat” vom Deutschen Behindertenrat, Fach- und Wohlfahrtsverbänden sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund unterstützt.

Diese solidarische Haltung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen läßt auf Verbesserungen hoffen, aber als Zivilgesellschaft dürfen wir uns nicht tatenlos darauf verlassen, sondern sollten das Gespräch mit unseren Abgeordneten suchen, ihnen Mails schreiben und Stellungnahmen von den Parteien fordern, damit das Thema im öffentlichen Bewußtsein bleibt und man darüber spricht.

Wir haben diesen einen Kritikpunkt zur Selbstbestimmung über die Wohnsituation heraus gegriffen, weil er gegenüber leistungsrechtlichen und anderen zu ändernden Punkten etwas unterzugehen droht. Er sollte keinesfalls übersehen werden.

Aber es gibt weitere schwerwiegende Einwände gegen die beiden Gesetzentwürfe.
Lesen Sie den ganzen Aufruf der Verbände “Nachbesserung jetzt erst recht!”, um sich darüber ein Bild zu machen: http://www.deutscher-behindertenrat.de/ID188913

Diesen Aufruf als PDF herunterladen: Aufruf “Nachbesserung jetzt erst recht!” (180,6 KB)

Verfassungsgericht fordert Gesetz für mehr Zwang gegenüber “psychisch Kranken, die eines freien Willens nicht fähig” sind

Das kann man kaum glauben, muss man aber schließlich doch, da die Ärzte Zeitung es am 25.8.2016 berichtet:
“Hilflose und nicht einsichtsfähige Menschen können künftig einfacher einer medizinischen Zwangsbehandlung unterzogen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, kann dies auch abseits einer geschlossenen Unterbringung – etwa in regulären Kliniken oder Pflegeheimen – zulässig und angezeigt sein.”

Bisher war das Übergehen des Behandlungswillens nur bei zwangsuntergebrachten Menschen in der Psychiatrie möglich. Neu ist, dass es jetzt auch bei ambulant betreuten Menschen, die aus rechtlichen Gründen nicht zwangseingewiesen werden können, möglich sein soll, sie zu Behandlungen zu zwingen – zu ihrem Schutz!

Die juristische Begründung ist nicht leicht nachvollziehbar. Die Ärztezeitung erklärt:
“Eine entsprechende staatliche Schutzpflicht ergebe sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Den Gesetzgeber forderte das Bundesverfassungsgericht auf, ‘die festgestellte Schutzlücke unverzüglich zu schließen’. Übergangsweise ordnete es an, dass bis dahin bei allen Betreuten für eine Zwangsbehandlung dieselben Maßstäbe gelten, wie sie für Untergebrachte bestimmt sind.”
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/917892/bvg-urteil-verfassungsgericht-erleichtert-zwangsbehandlung.html

Betrachten wir den zugrundeliegenden, “tragischen” Fall etwas genauer (TAZ vom 25.08 2016, http://www.taz.de/!5330885/).
Eine 63 jährige Patientin, die unter einer schizoaffektiven Psychose litt, wollte sich nicht gegen Brustkrebs mit Chemotherapie etc. behandeln lassen:
“Sie wurde über eine Magensonde ernährt und mit Medikamenten versorgt, weil sie die Essensaufnahme verweigerte und Suizidabsichten äußerte. Schließlich wurde Brustkrebs diagnostiziert, doch sie wollte weder eine Operation noch eine Chemotherapie.”( SZ, Gegen den Willen der Patientin, von Wolfgang Janisch 26.08 2016) Ihre Betreuerin erwirkte die hier diskutierte Entscheidung des Verfassungsgerichts. Der Wille dieser Patientin, die unterdessen verstorben ist, wurde – wie man sieht – in eklatanter Weise missachtet.

Die sogenannte “Schutzlücke” geht zurück auf das “Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit” (Grundgesetz Artikel 2).
Im Sinne dieser Regelung gilt jeder ärztliche Behandlungseingriff in Deutschland als Körperverletzung, wenn er ohne Zustimmung des Behandelten geschieht.
Es gibt auch eine “mutmaßliche Zustimmung” für die Behandlung Bewusstloser oder wenn jemand nicht  “urteils-  und  einsichtsfähig” ist. Oder – wie es an anderer Stelle heißt – es sich um einen “eines freien Willens nicht fähigen Betreuten in hilfloser Lage” handelt.

“Dabei  geht  es  darum,  dem  nahe zu kommen, was  der  Patient  wohl  in  dieser  Situation entschieden  hätte,  selbst  wenn  es  noch  so  unvernünftig erscheinen  mag.  Indizien  dafür können  Auskünfte  der  Angehörigen,  Stellungnahmen  des  Patienten  zu einem  früheren Zeitpunkt  oder  auch  Patientenverfügungen  sein. (…)   
Das Selbstbestimmungsrecht  des  Patienten  als  Rechtsgut  ist  dabei  allerdings  so  hoch einzuschätzen  (…),  daß  es  vom  Rechtsgut  des  Lebens  und  der körperlichen Unversehrtheit  nicht  wesentlich  überwogen  wird.  Ein  Heileingriff  gegen  den  wirksamen Willen  des  Patienten  ist  daher  nicht  gem.  §  34  StGB  gerechtfertigt,  selbst  wenn  es um sein  Leben  geht. (…)
Im  Bereich  der  Betreuung  ist  im  übrigen  zu  beachten,  daß  der  Wille  des  Betreuten, der aufgrund natürlicher  Einsichts-  und  Urteilsfähigkeit  gefaßt  und  geäußert  wird,  dem  Willen des  Betreuers  vorgeht (…). Selbst  wenn  diese Einsichts-  und  Urteilsfähigkeit  nicht besteht, soll  der  Betreuer  den  Willen  des  Betreuten  beachten, soweit  es  seinem  Wohl  nicht zuwiderläuft,  §  1901  Abs.  3  BGB.  (s. dazu auch „Das Fehlen von Freiheit ist ein Schmerz, der auf Dauer verrückt macht.“(Sansal) Zur Diskussion um das geänderte Betreuungsrecht. http://www.erepro.de/2013/06/16/%e2%80%9edas-fehlen-von-freiheit-ist-ein-schmerz-der-auf-dauer-verruckt-macht-sansal-zur-diskussion-um-das-geanderte-betreuungsrecht/)
Dazu  kann  jedenfalls  nach  der Begründung  des Gesetzgebers auch der  Wunsch des nicht einwilligungsfähigen Patienten gehören, in der letzten Lebensphase nicht sämtliche denkbaren lebens-  und  schmerzverlängernden medizinischen Möglichkeiten  einzusetzen (…).”
(Uwe Jahn, Behandlungsverweigerung und Einwilligung in Intensiv- und Notfallmedizin. www.ra-uwe-jahn.de/mrecht_pdf/behandlungsverweigerung.pdf)  

Die Schutzpflicht des Staates und die Freiheit des Bürgers, die sich bei unserem Thema so unvereinbar gegenüber zu stehen scheinen, sind in ein und demselben Artikel des Grundgesetzes geregelt:
Artikel 2. “Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.”
Ein weiteres derartiges Gesetz wird jetzt gefordert.
Anders gesagt: “mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei lebensbedrohenden Gesundheitsschäden die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versagt, hat der Senat für stationär behandelte Betreute, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können, die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung angeordnet.” (s. Comments Off on 25. August 2016 | Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar. Pressemitteilung Nr. 59/2016 vom 25. August 2016. Published By NewsKitchen Publisher MIL OSI – Source: Das Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 26. Juli 20161 BvL 8/15. Der interessante Text von newskitchen.eu – Selwyn Manning – ist im Internet nicht mehr abrufbar. Der Text liegt EREPRO vor.)

“Und da ein Gesetz nicht vom Himmel fällt, erlaubte das Gericht die Zwangsbehandlung mit sofortiger Wirkung selbst. Diese Vorgabe war dem Gericht so wichtig, dass es das Verfahren auch noch fortführte, nachdem die Frau gestorben war – ‘im Dienste der objektiven Rechtsklärung’“. (Christian Rath, Zwangsbehandlung psychisch Kranker, Schutz vor sich selbst, Psychisch Kranke, die nicht mehr laufen können, dürfen künftig zwangsbehandelt werden. Doch das Urteil der Karlsruher Richter überzeugt nicht (TAZ a.a.O.).
Das heißt, jemand, der sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen kann, braucht – darf – und kann nicht “zwangseingewiesen” oder “untergebracht” werden, weil er “nicht mobil” ist, wie es auch heißt. Und wenn er nicht untergebracht ist, kann er – so die bisherige Regelung – auch nicht zwangsbehandelt werden.
Das – meinen manche, wie die Betreuerin in unserem Fall – aber durchsetzen zu müssen – “zum Wohle” der Betreuten auch entgegen dem ausdrücklichen Willen der Patientin.

Erfreulicherweise gibt es Einschränkungen:
“Trotz der grundsätzlichen Begründung lassen die Richter aber offen, ob künftig auch bei psychisch Kranken, die ambulant behandelt werden, Zwangsbehandlungen möglich sein sollen. Der Bundesrat war vor einigen Jahren dafür, der Bundestag auf Anraten von Sachverständigen dagegen,” erläutert die TAZ.

“Ein Spielraum bleibt dem Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen einer Heilbehandlung und der Verfahrensregeln zur Sicherung der Selbstbestimmung und körperlichen Integrität der Betroffenen.
Weil sich die konkrete Schutzpflicht im Ergebnis gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der körperlichen Integrität der Betroffenen durchsetzt, ist der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen gehalten, inhaltlich anspruchsvolle und hinreichend bestimmt formulierte Voraussetzungen für eine medizinische Zwangsbehandlung zu schaffen.
Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es nicht um die Sicherstellung medizinischen Schutzes nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit geht. Vielmehr ist der freie Wille der Betreuten zu respektieren.
Die verfahrensrechtlichen Regeln müssen sicherstellen, dass eine medizinische Zwangsbehandlung nur vorgenommen werden darf, wenn feststeht, dass tatsächlich kein freier Wille der Betreuten vorhanden ist, dem gleichwohl vorhandenen natürlichen Willen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird, und dass die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung (drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, nicht zu eingriffsintensive Behandlung, hohe Erfolgsaussichten) nachweisbar vorliegen.” (Newskitchen.eu)

So ohne weiteres kann natürlich der Artikel 1 des Grundgesetzes “Die Würde des Menschen ist unantastbar”, der die Selbstbestimmung über das eigene Schicksal garantiert, nicht ausgehebelt werden. Das heißt – wie allgemein bekannt: Niemand kann zu einer “gesunden” Lebensführung oder einer Behandlung von Krankheiten gezwungen werden. Suizid ist nicht verboten, der Versuch nicht strafbar.

Die “Schutzpflicht” des Staates stehe auch im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. (newskitchen.eu)

Der Dreh- und Angelpunkt für diese Zwangsmaßnahme ist die “Einsichtsfähigkeit” des Patienten. Sie betrifft nur diese “nicht einsichtsfähigen” Menschen.
Damit liegt das Schicksal vieler Menschen wieder einmal in den Händen eines begutachtenden Psychiaters: es kommt drauf an, ob dieser den Eindruck hat, dass der Patient “einsichtsfähig” ist, oder ob es sich um jemanden handelt, der eines freien Willens nicht mächtig und in hilfloser Lage ist.

Auf die Schwierigkeit der psychiatrischen Begutachtung weist ein Kommentar zum oben zitierten  TAZ-Artikel hin:
“Wann ist ein Wille ein ‘freier Wille’? Eine derartige Entscheidung ist nicht seriös zu treffen. Auch schwer psychisch Erkrankte haben einen Willen, haben Bedürfnisse und Wünsche, die zu respektieren sind.
Wenn (wie in diesem Fall) ein ohnehin geschwächter und leidender Mensch eine mit erheblichen Nebenwirkungen verbundene Behandlung ablehnt, so ist dies zu respektieren.”
Und ein weiterer Kommentar:
“Selbst erlebt – 90jährige mit leichter beginnender Demenz:
Sozialdienst, Gutachter 1, Richter AG, RA gehen von ‘freiem Willen’ aus. LG sagt nein. BGH hebt auf. Gutachter 2 + LG verneinen freien Willen. BGH hebt auf. Alte Dame stirbt. Fall beendet.
Begründung von Gutachter 2: Ich habe Fachausbildung, alle anderen können ‘freien Willen’ gar nicht feststellen. Dem BGH war das zu dürftig.”

Ein solcher Gutachter kann also einem Mitmenschen eine ärztlich empfohlene Behandlung aufzwingen. Das mag manchen Angehörigen sehr entgegenkommen, weil sie “das Beste für ihren Patienten” wünschen und damit “Schicksalslosigkeit” erwirken möchten. (s. http://www.erepro.de/2016/03/31/verletzt-bedroht-gewalttatig/ Punkt 3.5.)
Welche Tragik und Schwierigkeit für Angehörige hinter diesem hölzern klingenden Satz liegt, kann derjenige am besten erfassen, der schon einmal uneins war mit einem kranken Angehörigen über die beste und richtige Behandlung – Einsichtsfähigkeit hin oder her.
Aber bei aller wohlmeinenden Fürsorge, der Patient verliert dabei die Freiheit, die jeder Bürger dieses Staates hat, selbst zu bestimmen, ob er sich behandeln lassen will oder nicht.

Wie willkürlich und unzuverlässig psychiatrische Gutachten sind, hat Erepro am 18.8.2014 in einem Artikel dargelegt: “Psychiatrische Gutachten – unter dubiosen Umständen”. (http://www.erepro.de/2014/08/18/psychiatrische-gutachten-unter-dubiosen-umstanden/)  In einem weiteren Artikel “Abschaffung des Paragraphen 63 Strafgesetzbuch” geht es um die strafrechtliche Einsichtsfähigkeit. (http://www.erepro.de/?s=paragraf+63)

Als rettender Ausweg, diesen Gefahren zu entgehen, bietet sich die Patientenverfügung an.
Die TAZ verweist darauf: ”Immerhin geben die Richter einen wichtigen Hinweis: Wer sichergehen will, dass er nicht zwangsbehandelt wird, muss dies rechtzeitig in einer Patientenverfügung anordnen. Dieser Wille ist auch nach Ausbruch einer Psychose verbindlich.”
Nochmal Zitate aus den Kommentaren der TAZ dazu:
1. “Eine Zwangsbehandlung lässt sich umgehen, wenn man/frau eine Patientenverfügung aufsetzt mit dem Hinweis, in keinem Fall von einem Psychiater behandelt werden zu wollen: ‘Wir müssen leider draußen bleiben.’”
2. “BRIGITTE SANDERS (…) Die Allianz von Psychiatrie und Justiz ist ein Skandal und gehört endlich abgeschafft.
Jeder Kranke, auch wenn er unter einer gesetzlichen Betreuung steht, hat einen eigenen Willen – wenn der Betreuer ihm diesen zugesteht. Doch viele dieser Betreuer halten sich nach wie vor für den Vormund; dabei wurde die Vormundschaft für Erwachsene 1992 abgeschafft.
Doch selbst wenn eine gesetzliche Betreuerin – wie ich – den Willen des zu Betreuenden respektiert, unterstützt und danach handelt, hat immer noch die Psychiatrie im Zweifelsfall die Oberhand. Eine Zwangseinweisung ist schnell vollbracht, ein Anruf bei Gericht genügt in der Regel und schon sitzt ein Mensch in der Falle.
Die Psychiatrie hat sich noch immer nicht aus der unseligen Verstrickung mit der Justiz, die im Nationalsozialismus so viel Leid angerichtet hat und immer noch anrichtet, gelöst. Freiwillig wird sie es auch nicht tun, warum auch, denn sie profitiert davon und die Pharmaindustrie gleich mit. Was bliebe von der Psychiatrie übrig ohne ihre verliehene Macht der Justitia? Eine ernstzunehmende medizinische Fachrichtung oder die Erkenntnis, dass Psychiatrie und Scharlatanerie gar nicht so weit auseinanderliegen? Danke, dass Sie das Thema aufgegriffen haben.”

Wer sich genauer mit Patientenverfügungen befaßt hat, weiß, dass man auch damit nicht auf Nummer sicher geht.  Der Wirksamkeit dieser Verfügungen stehen 1. juristische Hürden im Weg und 2. die Tatsache, dass unsere Medizin sich zu einem florierenden Geschäftsbereich entwickelt hat.

1. Die juristische Problematik wird ausführlich und verständlich in WIkipedia diskutiert.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung)
Eine fachkundige Beratung müßte u.E.vorgeschrieben sein, allein schon angesichts der Schwierigkeit, die Patientenverfügung so zu formulieren, dass sie für spätere aktuelle Situationen auch “maßgeblich” ist. Spiegel online fordert ebenfalls mehr Beratung: Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Verbesserung von Patientenverfügungen. Fürs Lebensende gut beraten. 21.9.2016. (http://spon.de/aez8C
                    
Zur “Maßgeblichkeit” s. Maybaum, Thorsten, Bundesgerichtshof: Patientenverfügung und -vollmacht müssen konkret sein. Dtsch Arztebl 2016; 113(33-34, (http://www.aerzteblatt.de/sucheprofi?mode=p&autor=Maybaum%2C+Thorsten)

2. Auch die zunehmende Geschäftsorientierung in der Medizin relativiert die Durchschlagkraft von Patientenverfügungen ebenfalls. Dr. Matthias Thöns, ein Palliativmediziner, erhebt in der Sendung von Markus Lanz vom 08.09.2016 schwere Vorwürfe, die er in seinem Buch “Patient ohne Verfügung” präzisiert und belegt hat.
(https://www.facebook.com/heilcamp/videos/vb.555064178006042/596359727209820/?type=2&theater&_fb_noscript=1)

Also ist auch die Patientenverfügung kein Allheilmittel gegen staatlich erlaubte Übergriffe oder die Missachtung des Patientenwillens durch gesetzliche Betreuer.

Eine garantierte Sicherheit, dass der Patientenwille verwirklicht wird, kann durch noch so viele Regelungen nicht hergestellt werden.
Sicherheit kann Patienten nur vermittelt werden durch eine menschliche Haltung bei Behandlern, Betreuern und Angehörigen, die sich aufmerksam dem Patienten zuwendet und unter Respektierung seiner Würde Wünsche und Bedürfnisse ernst nimmt.
Eine solche Haltung in der Medizinerausbildung, im Pflegebereich und bei der Fortbildung von rechtlichen Betreuern zu vermitteln, sie mit viel mehr Aufwand als bisher zu fördern, und sie allmählich als Norm und Standard zu etablieren, sollten wir uns zur Aufgabe machen.

Abschließend (zur Erinnerung) ein bereits mehrfach in unseren Artikeln verwendetes Zitat von R. Rosenow:
„Auch ein im Gesetz detailliert ausbuchstabiertes Verfahren nichts nützt, wenn die Verantwortlichen nicht von der Sinnhaftigkeit der verfahrensrechtlichen Vorgaben überzeugt sind und ihre Kreativität und ihr Engagement in den Dienst einer von Empathie getragenen Rechtsgüterabwägung stellen. Mit anderen Worten: Ohne eine adäquate Justizkultur kann die Abgrenzung von Fällen, in denen im Interesse des Betroffenen Zwang erforderlich sein mag, und solchen, in denen dies unstatthaft ist, kaum gelingen. Trotzdem sind wir auf das Rechtsystem angewiesen. Es gibt keine Alternative. Wir dürfen und müssen die Justiz in die Pflicht nehmen. Das umfasst die Erwartung, dass sie sich kritischen Fragen stellt, dass sie sich mit Menschen mit Behinderungen und mit ihren Fürsprechern auseinandersetzt, dass sie ihre eigene Praxis kritisch reflektiert und sich selbst engagiert, um ihre eigene Kultur da weiterzuentwickeln, wo es dessen bedarf.“ (Rosenow, Roland, Gleichheit und Zwang, Sozialrecht in Freiburg, Vortrag im Rahmen der Fachtagung DPWV/IMEW, Katholische Akademie Berlin, 26.06.2012.  (www.srif.de).                                                                                                

Resignation gegenüber der Pharmalobby?

Seit einiger Zeit wissen wir, dass die Pharmaindustrie ein Neues Projekt plant mit einschneidenden Änderungen für unsere Medikamentensicherheit.
Obwohl kritische Zeitschriften wie “Arzneimitteltelegramm” und “MEZIS” (Mein Essen zahl ich selber), Initiative unbestechlicher Ärztinnen und Ärzte, auf die gefährlichen Folgen dieser Pläne hingewwiesen haben, findet darüber keine öffentliche Diskussion statt.
Worum geht es?
Unter dem harmlosen Namen “Adaptive Zulassungsverfahren” plant die Europäische Arzneimittelagentur EMA eine “umfassende Lockerung und Beschleunigung der Zulassungsvorschriften für neue Arzneien”. “Entsprechende Pilotprojekte laufen bereits seit 2014 – weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit. Bisher gültige wissenschaftliche Standards, deren Erfüllung Voraussetzung für die Marktzulassung eines neuen Mittels sind, und die als Reaktion auf vergangene Arzneimittelskandale eingeführt wurden, sollen künftig umfassend ‘flexibilisiert’ werden”.
“Wo bisher Studien mit ausreichend großen Patientenzahlen gefordert waren, um die Wirksamkeit und Sicherheit eines Medikaments nachzuweisen, sollen in Zukunft kleine Studien eine ‘bedingte’ Zulassung möglich machen. Fehlende wissenschaftliche Belege sollen ‘scheibchenweise’ nachgereicht werden können, wenn das Mittel bereits auf dem Markt ist.” s. https://www.mezis.de/pressemitteilung-europaeische-arzneimittelbehoerde-will-arzneimittelsicherheit-aufweichen/

“Begründet wird das Konzept damit, PatientInnen schnelleren Zugang zu vermeintlich dringend benötigten Therapien verschaffen zu wollen, aber auch ganz freimütig mit ökonomischen Vorteilen für pharmazeutische Unternehmen, insbesondere mit ‘früheren Einkünften und weniger teuren und kürzeren klinischen Studien'”.
Besonders zynisch wirkt auf mich der Hinweis: “Die Innovationen sollen möglichst früh für Patienten mit schweren Erkrankungen zur Verfügung stehen, für die es ansonsten keine oder nur unzureichende Behandlungsoptionen gibt. Dies maximiert ihren Nutzen für die öffentliche Gesundheit.“ Das erklärt Hans-Georg Eichler von der EMA.
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2014/03/27/neues-pilotprojekt-adaptive-zulassung

Erinnern wir uns, wie schwer sich Medizin-Ethiker taten, den Einsatz nicht zugelassener und nicht ausreichend getesteter Medikamente zur Bekämpfung der schrecklichen Ebola-Epidemie zu akzeptieren. Weltweit wurde über diese ethische Frage diskutiert, die die WHO schließlich im August 2014 entschied, und dem Einsatz des regulär zugelassenen Medikamentes zustimmte – in einer ungleich gravierenderen Not- und Ausnahmesituation!

Ausgerechnet unheilbar kranke Menschen der Gefahr nicht gründlich auf ihre Schädlichkeit getesteter Medikamente auszusetzen, weckt sehr unangenehme Assoziationen, vor allem, wenn man damit die öffentliche Gesundheit optimieren will. Fällt das niemandem auf?

Die Gruppe MEZIS befürchtet zudem eine “schleichende Aufweichung des Vorsorgeprinzips und eine Beweislastumkehr: Statt Hersteller zum Nachweis zu verpflichten, dass ihr Mittel sicher ist, damit es zugelassen wird, muss möglicherweise die Versichertengemeinschaft nachweisen, dass es gefährlich ist, damit es wieder vom Markt genommen wird.” https://www.mezis.de/pressemitteilung-europaeische-arzneimittelbehoerde-will-arzneimittelsicherheit-aufweichen/

Welches unserer kritischen TV-Magazine nimmt sich des Skandals an? Es geht um unser aller Sicherheit. Resignieren wir, weil allen klar ist, dass ohnehin niemand gegen die Pharma-Lobby ankommt?

Die Europäische Arzneimittelagentur muss dabei auch genauer in den Blick genommen werden.
Wikipedia: “Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA, englisch European Medicines Agency; ehemals EMEA, European Agency for the Evaluation of Medicinal Products) ist eine Agentur der Europäischen Union mit Sitz in London, die für die Beurteilung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig ist.  (…)
Ende 2010 kam es zu Reaktionen der Überraschung bis Empörung, als bekannt wurde, dass der damalige Executive Director der EMA, Thomas Lönngren, direkt nach seinem Ausscheiden aus der Agentur in eine Beratungsfirma der Pharmaindustrie wechseln würde, für deren Überwachung und Kontrolle er zuvor zuständig gewesen war. Lönngren war bei der EMA 10 Jahre lang für die Arzneimittelzulassung zuständig gewesen war, so dass wegen seines Insiderwissens ein Interessenkonflikt befürchtet wurde. Fünf internationale Organisationen protestierten in einem offenen Brief an den zuständigen EU-Gesundheitskommissar John Dalli und forderten eine Überprüfung der Aktivitäten Lönngrens. In einer Presseerklärung vom 21. März 2011 betonte der Aufsichtsrat der EMA, das die Agentur sehr um ihren guten Ruf und ihre Unabhängigkeit bemüht sein müsse. Zugleich stellte sie fest, dass Lönngrens neue Aktivitäten, soweit angegeben, keine Interessenkonflikte beinhalteten. Die späte Information der EMA über die neuen Aktivitäten Lönngrens wurde bedauert. Lönngren wurde verpflichtet für zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus der EMA keinen Kontakt mit Mitgliedern der EMA in seiner neuen Funktion aufzunehmen und keine Positionen in der Pharmazeutischen Industrie einzunehmen, die einen Interessenkonflikt darstellen könnten.” http://www.haieurope.org/wp-content/uploads/2011/02/25-Feb-2011-Joint-Open-Letter-to-European-Commission.pdf

Werden die erwähnten fünf Organisationen sich auch um das aktuelle Versagen der EMA kümmern und sie an ihre eigentliche Aufgabe erinnern, uns vor Schaden durch Medikamente zu schützen?
Ch. Kruse

Empfehlung für den “Hörsaal zu Hause” von B.O.

…wer Interesse an Fachvorträgen,- Einführungen und Fortbildungen, aus den Bereichen
Psychologie, Philosophie, Soziologie hat, oder sich über Themen wie Entwicklung der
eigenen Persönlichkeit und Problemlösung in schwierigen Lebenslagen informieren will,
der sollte mal bei “Audiotorium Netzwerk” (Link: onlineshop@audiotorium-netzwerk.de)
rein schauen.
Da gibt es tolle CDs und DVDs, die nicht nur geeignet sind, den beruflichen 
Horizont von Fachleuten zu erweitern, sondern die auch Laien neue Strategien zur
Bewältigung von inneren und äußeren Konflikten aufzeigen.
Mich jedenfalls hat das Format “Hörsaal für zu Hause” weiter gebracht.
 
 
 

Abschaffung des Paragrafen 63 Strafgesetzbuch!

EREPRO setzt sich seit langem für die Abschaffung des Paragraphen 63 Strafgesetzbuch ein:
Lesen Sie zum Beispiel auf dieser Homepage: Stationärer Maßregelvollzug: anders ist besser!
Psychiatrische Gutachten – unter dubiosen Umständen.  Es hat uns sehr gefreut, erstmals von einer Initiative zur Abschaffung des § 63 zu erfahren.

Am 15. September 2015 hat sich das “Kartell gegen § 63” gegründet.
Zur Erinnerung zunächst – der Text des Paragrafen, dann folgt die Gründungserklärung.  (http://userpage.fu-berlin.de/narrwd/kartell.htm)

§ 63 STGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

Gründungserklärung

 
      Mitglieder des Kartells:

Am 15. September 2015 hat sich das Kartell gegen § 63 gegründet.  
Alle, die sich in dem Kartell zusammengeschlossen haben, sind sich in Folgendem einig: 

Wir sind entschlossen, uns aktiv für die Abschaffung des § 63 StGB einzusetzen, weil er Unrecht ist. Am 24. November 1933 als Teil einer „als ob“ Version von Recht geschaffen ist die Willkür einer Diagnose von krankhafter Schuldunfähigkeit bei gleichzeitiger Gefährlichkeit offenkundig geworden, angefangen von Diagnosen als Todesurteilen von 1939-1948 über das Rosenhan Experiment, die von Armin Nack, dem Präsidenten des 5. BGH Strafgerichtshof als Richter hochgelobten Gutachten des Laiendarstellers Gert Postel, den gegensätzlichen Begutachtungsergebnissen von Frank Schmökel und Anders Behring Breivik, bis hin zu den aktuellen Skandalen um Gustl Mollath, Ilona Haslbauer, Ulvi Kulac. 

Zwei Merkmale des Vollzugs des § 63 in der forensischen Psychiatrie: 
• Willkürliche und regelmäßig längere Freiheitsberaubung als bei einem vergleichbaren Delikt im Regelvollzug 
• Erzwungene Körperverletzung durch psychiatrische Zwangsbehandlung.  
Der UN-Sonderberichterstatter über Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Juan Méndez, hat bereits seit 2013 einen „absolut Ban“ jeder Zwangsbehandlung legitimierenden Gesetzgebung gefordert. Staatlicher Zwang zu erduldender Körperverletzung per Gesetz steht vor der Todesstrafe als schärfste Sanktion des Strafrechts. 

Allen am Kartell Beteiligten ist bewusst, dass der § 63 bisher in der deutschen Rechtsdogmatik den Menschenrechten zuwider für ein ehernes Gesetz gehalten und vom BVerfG für verfassungskonform erachtet wird. Wir orientieren uns an der Behindertenrechtskonvention (BRK) und dem absoluten Folterverbot. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte hat stattdessen klargestellt, dass der § 63 mit der BRK als völkerrechtlichem Vertrag unvereinbar ist.1  Wir erinnern daran, dass Artikel 1 (2) GG die BRD auf die Einhaltung der BRK verpflichtet. 

Das Folterverbot ist der tiefere Grund dafür, dass das BVerfG die Anwendung des § 81 StPO am 9.10.2001 für unzulässig erklärt hat. Alle am Kartell Beteiligten verfolgen deswegen in einem ersten Schritt das Ziel, dass der ähnliche § 126 a StPO vom BVerfG für unvereinbar mit dem GG erklärt wird.

Damit würde es jedem Beschuldigten möglich, eine Untersuchung auf Schuldunfähigkeit erfolgreich zu verweigern. Die Sichtweise, dass einem Beschuldigten in aller Regel dazu geraten werden sollte, diese Untersuchung zu verweigern, wird unseres Erachtens in der strafverteidigenden Anwaltschaft breite Unterstützung finden und sich dann auch in der Bevölkerung herumsprechen. Damit würde der § 63 so unterhöhlt, dass auch der Gesetzgeber nur noch die einzig richtige Konsequenz ziehen kann:  
                                   Die Abschaffung des § 63 StGB 
Um zu dokumentieren, dass wir mit den Organisationen der Betroffenen übereinstimmen, werden die Veröffentlichungen des Kartells von dem Bundesverband und der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener gemeinsam herausgegeben. Sie werden von deren Forensik-Beauftragten presserechtlich verantwortet. 
 
Weitere Personen können dem Kartell beitreten, solange von keinem der Gründungsmitglieder ein Veto dagegen eingelegt wird.
[Beitrittswunsch bitte per E-Mail gleichzeitig an beide Herausgeber senden.]

 
 
Impressum
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Wittener Str. 87, 44789 Bochum
www.bpe-online.de
kontakt-info [ät] bpe-online.de
in Zusammenarbeit mit
Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
www.die-bpe.de
die-bpe [ät] gmx.de
 
Verantwortlich im Sinne des TDG sind die Forensik-Beauftragte Franziska Ludwig und der kommissarische Forensikbeauftragte Matthias Seibt
 
1 Quelle: http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/10session/A.HRC.10.48.pdf  
47. Innerhalb des Strafrechts erfordert die Anerkennung der Geschäftsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen die Aufhebung der Verteidigungsmöglichkeit, unter Berufung auf das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit zu verneinen.* Stattdessen sollten behinderungsneutrale Grundsätze angewandt werden, die sich auf das subjektive Element der Straftat richten und die Lage des einzelnen Angeklagten berücksichtigen. Gemäß Artikel 13 des Behindertenübereinkommens könnten sowohl in der Vorverfahrensphase als auch während der Hauptverhandlung verfahrensbezogene Vorkehrungen erforderlich sein; dafür müssen entsprechende Normen beschlossen werden. 
*Häufig als „Plädoyer auf Unzurechnungsfähigkeit“ bezeichnet. 
 

 

Geschichte von Bethel +++ Unterschreiben gegen kommerzielle Motive in der Neurologie

Zwei Beiträge in der der Zeitschrift “Soziale Psychiatrie” Nr. 3, Juli 2015 könnten für EREPRO Leser besonders interessant sein:

1. Die Buchbesprechung von Brigitte Siebrasse, Bielefeld über das Buch 
Barbara Degen, Bethel in der NS-Zeit, Die verschwiegene Geschichte, 2014
Ausgewogen und ausführlich beschreibt Siebrasse das Buch von Barbara Degen über die Behandlung von Kindern in Bethel während der NS-Zeit.
„Degens Stichwort ist ‚Hungerpsychiatrie’. Schlechte Ernährung in Kombination mit Epilepsiemitteln sei eine gradezu klassische Tötungsformel. Ihre Recherche ergab: 2000 behinderte und nicht behinderte Kinder starben während der Nazizeit im Kinderkrankenhaus ‚Sonnenschein’, das als Diakonissenkrankenhaus der Leitung der Stiftung Sarepta unterstand.
Eindeutige Beweise für dieses Kindersterben kann Degen nicht vorlegen, doch sie findet genügend Unstimmigkeiten und trägt alarmierende Indizien zusammen.“ Soziale Psychiatrie 3/2015 S. 56

Zum Vergleich verweisen wir auf eine andere Stellungnahme zu Degens Buch von Dr. Uwe Kaminsky, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Lehrstuhl Christliche Gesellschaftslehre, Evangelische theologische Fakultät. Universität Bochum.
https://www.bethel.de/fileadmin/Bethel/aktionen_und_projekte/Stellungnahme_Buch/Buch_Degen_Kaminsky-Stellungn__17_9_14.pdf

Uwe Kaminski wird auch zitiert in dem Artikel von EREPRO: “Frage nach versteckter Schuld der Diakonie.” http://www.erepro.de/2015/02/23/frage-nach-versteckter-schuld-der-diakonie/

 

2. „Interessen Konflikte offenlegen!“ Das ist das Anliegen der „Initiative unbestechlicher Ärztinnen und Ärzte – Mein Essen zahl ich selber“ (MEZIS), von Transparency Deutschland sowie „NeurologyFirst“, einer Initiative deutscher Neurologen für pharmaunabhängige Kongresse und Leitlinien. Sie haben einen Aufruf gestartet mit Vorschlägen für den Umgang mit Interessenskonflikten. „Klinische Behandlungsleitlinien…müssen sich ausschließlich auf die verfügbare wissenschaftliche Evidenz stützen und dürfen nicht von kommerziellen Motiven der Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten beeinflusst werden.“
„Eine ausführliche Beschreibung von ‚NeurologyFirst’ sowie die Möglichkeit zur unterstützenden Onlineunterschrift gibt es im Internet: www.neurologyfirst.de/appell/“. Soziale Psychiatrie 3/2015 S. 62