Verfassungsgericht fordert Gesetz für mehr Zwang gegenüber “psychisch Kranken, die eines freien Willens nicht fähig” sind

Das kann man kaum glauben, muss man aber schließlich doch, da die Ärzte Zeitung es am 25.8.2016 berichtet:
“Hilflose und nicht einsichtsfähige Menschen können künftig einfacher einer medizinischen Zwangsbehandlung unterzogen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, kann dies auch abseits einer geschlossenen Unterbringung – etwa in regulären Kliniken oder Pflegeheimen – zulässig und angezeigt sein.”

Bisher war das Übergehen des Behandlungswillens nur bei zwangsuntergebrachten Menschen in der Psychiatrie möglich. Neu ist, dass es jetzt auch bei ambulant betreuten Menschen, die aus rechtlichen Gründen nicht zwangseingewiesen werden können, möglich sein soll, sie zu Behandlungen zu zwingen – zu ihrem Schutz!

Die juristische Begründung ist nicht leicht nachvollziehbar. Die Ärztezeitung erklärt:
“Eine entsprechende staatliche Schutzpflicht ergebe sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Den Gesetzgeber forderte das Bundesverfassungsgericht auf, ‘die festgestellte Schutzlücke unverzüglich zu schließen’. Übergangsweise ordnete es an, dass bis dahin bei allen Betreuten für eine Zwangsbehandlung dieselben Maßstäbe gelten, wie sie für Untergebrachte bestimmt sind.”
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/article/917892/bvg-urteil-verfassungsgericht-erleichtert-zwangsbehandlung.html

Betrachten wir den zugrundeliegenden, “tragischen” Fall etwas genauer (TAZ vom 25.08 2016, http://www.taz.de/!5330885/).
Eine 63 jährige Patientin, die unter einer schizoaffektiven Psychose litt, wollte sich nicht gegen Brustkrebs mit Chemotherapie etc. behandeln lassen:
“Sie wurde über eine Magensonde ernährt und mit Medikamenten versorgt, weil sie die Essensaufnahme verweigerte und Suizidabsichten äußerte. Schließlich wurde Brustkrebs diagnostiziert, doch sie wollte weder eine Operation noch eine Chemotherapie.”( SZ, Gegen den Willen der Patientin, von Wolfgang Janisch 26.08 2016) Ihre Betreuerin erwirkte die hier diskutierte Entscheidung des Verfassungsgerichts. Der Wille dieser Patientin, die unterdessen verstorben ist, wurde – wie man sieht – in eklatanter Weise missachtet.

Die sogenannte “Schutzlücke” geht zurück auf das “Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit” (Grundgesetz Artikel 2).
Im Sinne dieser Regelung gilt jeder ärztliche Behandlungseingriff in Deutschland als Körperverletzung, wenn er ohne Zustimmung des Behandelten geschieht.
Es gibt auch eine “mutmaßliche Zustimmung” für die Behandlung Bewusstloser oder wenn jemand nicht  “urteils-  und  einsichtsfähig” ist. Oder – wie es an anderer Stelle heißt – es sich um einen “eines freien Willens nicht fähigen Betreuten in hilfloser Lage” handelt.

“Dabei  geht  es  darum,  dem  nahe zu kommen, was  der  Patient  wohl  in  dieser  Situation entschieden  hätte,  selbst  wenn  es  noch  so  unvernünftig erscheinen  mag.  Indizien  dafür können  Auskünfte  der  Angehörigen,  Stellungnahmen  des  Patienten  zu einem  früheren Zeitpunkt  oder  auch  Patientenverfügungen  sein. (…)   
Das Selbstbestimmungsrecht  des  Patienten  als  Rechtsgut  ist  dabei  allerdings  so  hoch einzuschätzen  (…),  daß  es  vom  Rechtsgut  des  Lebens  und  der körperlichen Unversehrtheit  nicht  wesentlich  überwogen  wird.  Ein  Heileingriff  gegen  den  wirksamen Willen  des  Patienten  ist  daher  nicht  gem.  §  34  StGB  gerechtfertigt,  selbst  wenn  es um sein  Leben  geht. (…)
Im  Bereich  der  Betreuung  ist  im  übrigen  zu  beachten,  daß  der  Wille  des  Betreuten, der aufgrund natürlicher  Einsichts-  und  Urteilsfähigkeit  gefaßt  und  geäußert  wird,  dem  Willen des  Betreuers  vorgeht (…). Selbst  wenn  diese Einsichts-  und  Urteilsfähigkeit  nicht besteht, soll  der  Betreuer  den  Willen  des  Betreuten  beachten, soweit  es  seinem  Wohl  nicht zuwiderläuft,  §  1901  Abs.  3  BGB.  (s. dazu auch „Das Fehlen von Freiheit ist ein Schmerz, der auf Dauer verrückt macht.“(Sansal) Zur Diskussion um das geänderte Betreuungsrecht. http://www.erepro.de/2013/06/16/%e2%80%9edas-fehlen-von-freiheit-ist-ein-schmerz-der-auf-dauer-verruckt-macht-sansal-zur-diskussion-um-das-geanderte-betreuungsrecht/)
Dazu  kann  jedenfalls  nach  der Begründung  des Gesetzgebers auch der  Wunsch des nicht einwilligungsfähigen Patienten gehören, in der letzten Lebensphase nicht sämtliche denkbaren lebens-  und  schmerzverlängernden medizinischen Möglichkeiten  einzusetzen (…).”
(Uwe Jahn, Behandlungsverweigerung und Einwilligung in Intensiv- und Notfallmedizin. www.ra-uwe-jahn.de/mrecht_pdf/behandlungsverweigerung.pdf)  

Die Schutzpflicht des Staates und die Freiheit des Bürgers, die sich bei unserem Thema so unvereinbar gegenüber zu stehen scheinen, sind in ein und demselben Artikel des Grundgesetzes geregelt:
Artikel 2. “Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.”
Ein weiteres derartiges Gesetz wird jetzt gefordert.
Anders gesagt: “mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei lebensbedrohenden Gesundheitsschäden die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versagt, hat der Senat für stationär behandelte Betreute, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können, die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung angeordnet.” (s. Comments Off on 25. August 2016 | Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar. Pressemitteilung Nr. 59/2016 vom 25. August 2016. Published By NewsKitchen Publisher MIL OSI – Source: Das Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 26. Juli 20161 BvL 8/15. Der interessante Text von newskitchen.eu – Selwyn Manning – ist im Internet nicht mehr abrufbar. Der Text liegt EREPRO vor.)

“Und da ein Gesetz nicht vom Himmel fällt, erlaubte das Gericht die Zwangsbehandlung mit sofortiger Wirkung selbst. Diese Vorgabe war dem Gericht so wichtig, dass es das Verfahren auch noch fortführte, nachdem die Frau gestorben war – ‘im Dienste der objektiven Rechtsklärung’“. (Christian Rath, Zwangsbehandlung psychisch Kranker, Schutz vor sich selbst, Psychisch Kranke, die nicht mehr laufen können, dürfen künftig zwangsbehandelt werden. Doch das Urteil der Karlsruher Richter überzeugt nicht (TAZ a.a.O.).
Das heißt, jemand, der sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen kann, braucht – darf – und kann nicht “zwangseingewiesen” oder “untergebracht” werden, weil er “nicht mobil” ist, wie es auch heißt. Und wenn er nicht untergebracht ist, kann er – so die bisherige Regelung – auch nicht zwangsbehandelt werden.
Das – meinen manche, wie die Betreuerin in unserem Fall – aber durchsetzen zu müssen – “zum Wohle” der Betreuten auch entgegen dem ausdrücklichen Willen der Patientin.

Erfreulicherweise gibt es Einschränkungen:
“Trotz der grundsätzlichen Begründung lassen die Richter aber offen, ob künftig auch bei psychisch Kranken, die ambulant behandelt werden, Zwangsbehandlungen möglich sein sollen. Der Bundesrat war vor einigen Jahren dafür, der Bundestag auf Anraten von Sachverständigen dagegen,” erläutert die TAZ.

“Ein Spielraum bleibt dem Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen einer Heilbehandlung und der Verfahrensregeln zur Sicherung der Selbstbestimmung und körperlichen Integrität der Betroffenen.
Weil sich die konkrete Schutzpflicht im Ergebnis gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der körperlichen Integrität der Betroffenen durchsetzt, ist der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen gehalten, inhaltlich anspruchsvolle und hinreichend bestimmt formulierte Voraussetzungen für eine medizinische Zwangsbehandlung zu schaffen.
Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es nicht um die Sicherstellung medizinischen Schutzes nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit geht. Vielmehr ist der freie Wille der Betreuten zu respektieren.
Die verfahrensrechtlichen Regeln müssen sicherstellen, dass eine medizinische Zwangsbehandlung nur vorgenommen werden darf, wenn feststeht, dass tatsächlich kein freier Wille der Betreuten vorhanden ist, dem gleichwohl vorhandenen natürlichen Willen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird, und dass die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung (drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, nicht zu eingriffsintensive Behandlung, hohe Erfolgsaussichten) nachweisbar vorliegen.” (Newskitchen.eu)

So ohne weiteres kann natürlich der Artikel 1 des Grundgesetzes “Die Würde des Menschen ist unantastbar”, der die Selbstbestimmung über das eigene Schicksal garantiert, nicht ausgehebelt werden. Das heißt – wie allgemein bekannt: Niemand kann zu einer “gesunden” Lebensführung oder einer Behandlung von Krankheiten gezwungen werden. Suizid ist nicht verboten, der Versuch nicht strafbar.

Die “Schutzpflicht” des Staates stehe auch im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. (newskitchen.eu)

Der Dreh- und Angelpunkt für diese Zwangsmaßnahme ist die “Einsichtsfähigkeit” des Patienten. Sie betrifft nur diese “nicht einsichtsfähigen” Menschen.
Damit liegt das Schicksal vieler Menschen wieder einmal in den Händen eines begutachtenden Psychiaters: es kommt drauf an, ob dieser den Eindruck hat, dass der Patient “einsichtsfähig” ist, oder ob es sich um jemanden handelt, der eines freien Willens nicht mächtig und in hilfloser Lage ist.

Auf die Schwierigkeit der psychiatrischen Begutachtung weist ein Kommentar zum oben zitierten  TAZ-Artikel hin:
“Wann ist ein Wille ein ‘freier Wille’? Eine derartige Entscheidung ist nicht seriös zu treffen. Auch schwer psychisch Erkrankte haben einen Willen, haben Bedürfnisse und Wünsche, die zu respektieren sind.
Wenn (wie in diesem Fall) ein ohnehin geschwächter und leidender Mensch eine mit erheblichen Nebenwirkungen verbundene Behandlung ablehnt, so ist dies zu respektieren.”
Und ein weiterer Kommentar:
“Selbst erlebt – 90jährige mit leichter beginnender Demenz:
Sozialdienst, Gutachter 1, Richter AG, RA gehen von ‘freiem Willen’ aus. LG sagt nein. BGH hebt auf. Gutachter 2 + LG verneinen freien Willen. BGH hebt auf. Alte Dame stirbt. Fall beendet.
Begründung von Gutachter 2: Ich habe Fachausbildung, alle anderen können ‘freien Willen’ gar nicht feststellen. Dem BGH war das zu dürftig.”

Ein solcher Gutachter kann also einem Mitmenschen eine ärztlich empfohlene Behandlung aufzwingen. Das mag manchen Angehörigen sehr entgegenkommen, weil sie “das Beste für ihren Patienten” wünschen und damit “Schicksalslosigkeit” erwirken möchten. (s. http://www.erepro.de/2016/03/31/verletzt-bedroht-gewalttatig/ Punkt 3.5.)
Welche Tragik und Schwierigkeit für Angehörige hinter diesem hölzern klingenden Satz liegt, kann derjenige am besten erfassen, der schon einmal uneins war mit einem kranken Angehörigen über die beste und richtige Behandlung – Einsichtsfähigkeit hin oder her.
Aber bei aller wohlmeinenden Fürsorge, der Patient verliert dabei die Freiheit, die jeder Bürger dieses Staates hat, selbst zu bestimmen, ob er sich behandeln lassen will oder nicht.

Wie willkürlich und unzuverlässig psychiatrische Gutachten sind, hat Erepro am 18.8.2014 in einem Artikel dargelegt: “Psychiatrische Gutachten – unter dubiosen Umständen”. (http://www.erepro.de/2014/08/18/psychiatrische-gutachten-unter-dubiosen-umstanden/)  In einem weiteren Artikel “Abschaffung des Paragraphen 63 Strafgesetzbuch” geht es um die strafrechtliche Einsichtsfähigkeit. (http://www.erepro.de/?s=paragraf+63)

Als rettender Ausweg, diesen Gefahren zu entgehen, bietet sich die Patientenverfügung an.
Die TAZ verweist darauf: ”Immerhin geben die Richter einen wichtigen Hinweis: Wer sichergehen will, dass er nicht zwangsbehandelt wird, muss dies rechtzeitig in einer Patientenverfügung anordnen. Dieser Wille ist auch nach Ausbruch einer Psychose verbindlich.”
Nochmal Zitate aus den Kommentaren der TAZ dazu:
1. “Eine Zwangsbehandlung lässt sich umgehen, wenn man/frau eine Patientenverfügung aufsetzt mit dem Hinweis, in keinem Fall von einem Psychiater behandelt werden zu wollen: ‘Wir müssen leider draußen bleiben.’”
2. “BRIGITTE SANDERS (…) Die Allianz von Psychiatrie und Justiz ist ein Skandal und gehört endlich abgeschafft.
Jeder Kranke, auch wenn er unter einer gesetzlichen Betreuung steht, hat einen eigenen Willen – wenn der Betreuer ihm diesen zugesteht. Doch viele dieser Betreuer halten sich nach wie vor für den Vormund; dabei wurde die Vormundschaft für Erwachsene 1992 abgeschafft.
Doch selbst wenn eine gesetzliche Betreuerin – wie ich – den Willen des zu Betreuenden respektiert, unterstützt und danach handelt, hat immer noch die Psychiatrie im Zweifelsfall die Oberhand. Eine Zwangseinweisung ist schnell vollbracht, ein Anruf bei Gericht genügt in der Regel und schon sitzt ein Mensch in der Falle.
Die Psychiatrie hat sich noch immer nicht aus der unseligen Verstrickung mit der Justiz, die im Nationalsozialismus so viel Leid angerichtet hat und immer noch anrichtet, gelöst. Freiwillig wird sie es auch nicht tun, warum auch, denn sie profitiert davon und die Pharmaindustrie gleich mit. Was bliebe von der Psychiatrie übrig ohne ihre verliehene Macht der Justitia? Eine ernstzunehmende medizinische Fachrichtung oder die Erkenntnis, dass Psychiatrie und Scharlatanerie gar nicht so weit auseinanderliegen? Danke, dass Sie das Thema aufgegriffen haben.”

Wer sich genauer mit Patientenverfügungen befaßt hat, weiß, dass man auch damit nicht auf Nummer sicher geht.  Der Wirksamkeit dieser Verfügungen stehen 1. juristische Hürden im Weg und 2. die Tatsache, dass unsere Medizin sich zu einem florierenden Geschäftsbereich entwickelt hat.

1. Die juristische Problematik wird ausführlich und verständlich in WIkipedia diskutiert.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung)
Eine fachkundige Beratung müßte u.E.vorgeschrieben sein, allein schon angesichts der Schwierigkeit, die Patientenverfügung so zu formulieren, dass sie für spätere aktuelle Situationen auch “maßgeblich” ist. Spiegel online fordert ebenfalls mehr Beratung: Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Verbesserung von Patientenverfügungen. Fürs Lebensende gut beraten. 21.9.2016. (http://spon.de/aez8C
                    
Zur “Maßgeblichkeit” s. Maybaum, Thorsten, Bundesgerichtshof: Patientenverfügung und -vollmacht müssen konkret sein. Dtsch Arztebl 2016; 113(33-34, (http://www.aerzteblatt.de/sucheprofi?mode=p&autor=Maybaum%2C+Thorsten)

2. Auch die zunehmende Geschäftsorientierung in der Medizin relativiert die Durchschlagkraft von Patientenverfügungen ebenfalls. Dr. Matthias Thöns, ein Palliativmediziner, erhebt in der Sendung von Markus Lanz vom 08.09.2016 schwere Vorwürfe, die er in seinem Buch “Patient ohne Verfügung” präzisiert und belegt hat.
(https://www.facebook.com/heilcamp/videos/vb.555064178006042/596359727209820/?type=2&theater&_fb_noscript=1)

Also ist auch die Patientenverfügung kein Allheilmittel gegen staatlich erlaubte Übergriffe oder die Missachtung des Patientenwillens durch gesetzliche Betreuer.

Eine garantierte Sicherheit, dass der Patientenwille verwirklicht wird, kann durch noch so viele Regelungen nicht hergestellt werden.
Sicherheit kann Patienten nur vermittelt werden durch eine menschliche Haltung bei Behandlern, Betreuern und Angehörigen, die sich aufmerksam dem Patienten zuwendet und unter Respektierung seiner Würde Wünsche und Bedürfnisse ernst nimmt.
Eine solche Haltung in der Medizinerausbildung, im Pflegebereich und bei der Fortbildung von rechtlichen Betreuern zu vermitteln, sie mit viel mehr Aufwand als bisher zu fördern, und sie allmählich als Norm und Standard zu etablieren, sollten wir uns zur Aufgabe machen.

Abschließend (zur Erinnerung) ein bereits mehrfach in unseren Artikeln verwendetes Zitat von R. Rosenow:
„Auch ein im Gesetz detailliert ausbuchstabiertes Verfahren nichts nützt, wenn die Verantwortlichen nicht von der Sinnhaftigkeit der verfahrensrechtlichen Vorgaben überzeugt sind und ihre Kreativität und ihr Engagement in den Dienst einer von Empathie getragenen Rechtsgüterabwägung stellen. Mit anderen Worten: Ohne eine adäquate Justizkultur kann die Abgrenzung von Fällen, in denen im Interesse des Betroffenen Zwang erforderlich sein mag, und solchen, in denen dies unstatthaft ist, kaum gelingen. Trotzdem sind wir auf das Rechtsystem angewiesen. Es gibt keine Alternative. Wir dürfen und müssen die Justiz in die Pflicht nehmen. Das umfasst die Erwartung, dass sie sich kritischen Fragen stellt, dass sie sich mit Menschen mit Behinderungen und mit ihren Fürsprechern auseinandersetzt, dass sie ihre eigene Praxis kritisch reflektiert und sich selbst engagiert, um ihre eigene Kultur da weiterzuentwickeln, wo es dessen bedarf.“ (Rosenow, Roland, Gleichheit und Zwang, Sozialrecht in Freiburg, Vortrag im Rahmen der Fachtagung DPWV/IMEW, Katholische Akademie Berlin, 26.06.2012.  (www.srif.de).                                                                                                

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