UN überprüft Selbstbestimmung – auch in der Psychiatrie

2014 – voraussichtlich im September/Oktober (Terminänderung, s.u.) – wird zum ersten Mal in einem internationalen Verfahren der Vereinten Nationen (UN) in Genf abschließend geprüft, ob Deutschland die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen achtet, und wie die Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention (BRK) umgesetzt werden. Es gibt bereits einen ersten Staatenbericht von 2011 über Deutschland.

In einem Interview weist Dr. Valentin Aichele vom Deutschen Institut für Menschenrechte darauf hin, dass Deutschland sich erstmals dem internationalen Vergleich stellen muss, nachdem seit 2009 die UN-Menschenrechtskonvention für Deutschland völkerrechtlich verbindlich ist.
Er erklärt, dass das Verfahren die Möglichkeit bietet für „Selbsthilfeorganisationen, Vereine und Verbände von und für Menschen mit Behinderungen (…), den UN-Ausschuss über ihre Sicht der Dinge zu informieren.“

Es geht um den VN (Vereinte Nationen)-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (englisch – CRPD-Ausschuss).
“Der CRPD-Ausschuss (CRPD – Committee on the Rights of Persons with Disabilities) ist das Vertragsorgan der Behindertenrechtskonvention (VN-BRK). Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Vertragspflichten der unterzeichnenden Staaten zu kontrollieren: Er nimmt die Staatenberichte entgegen und prüft diese, er formuliert sogenannte General Comments (Allgemeine Kommentare), die der Interpretation der VN-BRK dienen; der Ausschuss nimmt auch Individualbeschwerden an und darf bei massiven Verletzungen der VN-BRK eine eigenständige Untersuchungskommission anstellen.“
“Mehr Informationen zum CRPD-Ausschuss finden Sie auf den Seiten des Deutschen Instituts für Menschenrechte und des Office of the United Nations High Commissioner for Human Rigts Commissioner for Human Rights.“ (Newsletter Degener Nr.7/2014)

Wer sich dafür interessiert, kann Genaueres lesen und die Entwicklung der Ausschuss-Arbeit  verfolgen in “Berichten aus Genf” von Prof. Dr. Theresia Degener, die sie als Ausschussmitglied gelegentlich veröffentlicht. Wir teilen Ihnen Informationen aus den Newslettern von Frau Degener unter “Kommentaren” zu dieser Seite mit.

Die BRK Allianz (gegr. 2012), in der Nichtregierungsorganisationen sich “in der Verpflichtung (sehen), bestehende Menschenrechtsverletzungen an Kindern, Frauen und Männern mit Behinderungen in Deutschland aufzuzeigen”. Für die Psychiatrie sind das der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrene e.V. – BPE, die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. – DGSP, die Aktion Psychisch Kranke e.V.,  und einige andere könnten dazu gerechnet werden (wie BAG Selbsthilfe e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e.V., der Dachverband Gemeindepsychiatrie, Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. – insgesamt fast 80 Behindertenverbände). Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosonatik und Nervenheilkunde (DGPPN), “die größte und älteste medizinische Fachgesellschaft in Deutschland auf den Gebieten Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkubnde” ist scheint’s nicht dabei.

Die BRK Allianz hat 2013 einen sog. Parallelbericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland erarbeitet und der Bundesregierung überreicht, die ihn dem UN Ausschuss zur Verfügung stellen wird.

Der UN-Ausschuss wird abschließende Empfehlungen aussprechen, und auf akuten Handlungsbedarf in Deutschland hinweisen. Valentin Aichele vermutet, „dass sich der Ausschuss kritisch zur Achtung der freien und informierten Entscheidung äußern und mehr Unterstützung im persönlichen Handeln von Menschen mit Behinderungen fordern wird.“
Das verstehen wir als Empfehlung von mehr Selbstbestimmung für Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen in Deutschland. Hoffen wir, dass es so kommt.

Abgesehen davon, dass das Verfahren der Vereinten Nationen mit seinem Abschlussbericht an sich schon einen gewissen Handlungsdruck erzeugt, hält es das Deutsche Institut für Menschenrechte im Sinne einer größeren Effektivität des Verfahrens für erforderlich,  dass auch die Regierungen der Bundesländer an der deutschen Delegation teilnehmen, die im Herbst dem UN-Ausschuss in Genf Rede und Antwort steht. Denn die Länder spielen in Deutschland bei der Umsetzung der BRK eine zentrale Rolle – auch in der Psychiatrie.

Wir von EREPRO würden es begrüßen, wenn sich Vertreter des Bundesverbandes der Psychiatrieerfahrenen der Delegation anschließen, und im Vorfeld – also jetzt – den UN-Ausschuss ev. zusätzlich zu dem Parallelbericht über die Zustände in der deutschen Psychiatrie informieren würden. Wir haben dort angefragt, ob das der Fall ist.
Das Deutsche Menschenrechtsinstitut gibt auf die Frage nach weitere Informationen über den Ausschuss folgenden englischsprachigen Link an http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRPD/Pages/CRPDIndex.aspx.

Man kann sich mit individuellen Beschwerden über Nichtbeachtung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderung in Deutschland an folgende Adresse wenden:
Petitions-Team
Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte
Büro der Vereinten Nationen in Genf
1211 Genf 10 (Schweiz)
E-mail: petitions@ohchr.org
Fax: + 41 22 917 9022 (insbesondere bei dringenden Angelegenheiten).

Ergänzung des Artikels am 1.7.2014
EREPRO hat die Berichte aus Genf von Frau Dr. Degener abbonniert und einen neuen erhalten.

Bericht aus Genf Nr. 7 / 2014
Newsletter von Theresia Degener
Mitglied des VN (Vereinte Nationen)-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (englisch – CRPD-Ausschuss) 

Wir zitieren einige Stellen aus dem Newsletter von Frau Prof. Degener, die besonders für die Psychiatrie in Deutschland relevant sind. Hervorhebungen im folgenden von EREPRO.

Der Ausschuss traf sich vom  31. März bis 11. April 2014.
„Die Prüfung des deutschen Staatenberichts durch den CRPD-Ausschuss wurde verschoben auf das Frühjahr 2015. Damit findet der kritische Dialog mit der deutschen Delegation nicht wie geplant in der 12. Sitzung im September dieses Jahres statt.“

„Mit der Verabschiedung einer Frageliste begann der Überprüfungsprozess des Ersten Staatenberichts Deutschlands. In den 25 Fragen an die deutsche Regierung werden Themen wie Zwangsbehandlung und Schutz vor Folter, Inklusion im deutschen Bildungssystem oder im Bereich Wohnen und Arbeit angesprochen.

Im Bereich der beruflichen Rehabilitation verabschiedete der Ausschuss zudem die erste Entscheidung über eine Individualklage aus Deutschland, in der es um die Frage ging, ob einem behinderten jungen Mann ausreichende Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation angeboten wurden, um seine Integration auf dem offenen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Der Ausschuss entschied, dass in diesem Fall Deutschland seine Pflichten aus der VN-BRK verletzt hatte.“ http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/SessionDetails1.aspx?SessionID=909&Lang=en
“ Seit seiner Gründung hat der CRPD-Ausschuss bereits 336 Individual-Beschwerden erhalten.“

 „Nach fünfjährigen intensiven Beratungen und Konsultationen von Vertragsstaaten, Zivilgesellschaft, Nationalen Menschenrechtsinstitutionen, akademischen Expert_innen und VN-Organisationen verabschiedete der Ausschuss seine ersten beiden Allgemeinen Kommentare, mit denen zwei wichtige Normen der VN-BRK interpretiert wurden:

Artikel 12 (gleiche Anerkennung als Person vor dem Recht) und Artikel 9 (Barrierefreiheit)

– Allgemeiner Kommentar Nr. 1 (zu Artikel 12 VN-BRK) stellt klar, dass alle Menschen mit Behinderung als geschäftsfähig angesehen werden müssen, weil Menschenrechte nicht an Bedingungen geknüpft werden dürfen. Notwendige Unterstützungsmaßnahmen zur Ent-scheidungsfindung müssen für alle vorhanden und zugänglich sein und Systeme der Stellvertretung und andere paternalistische Betreuungsformen ersetzen.

Der Allgemeine Kommentar Nr. 1 (http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD/C/GC/1&Lang=en)  hat weitreichende Bedeutung für alle Vertragsstaaten, denn bisher gibt es kaum ein Land, in dem die Maßgaben des Artikel 12 VN-BRK erfüllt sind.

Der Allgemeine Kommentar Nr. 1 unterstützt die Stimmen in Deutschland, die das deutsche Betreuungsrecht und das Recht der Teilnahme am Rechtsverkehr für reformbedürftig halten.“

„Ich hatte in der letzten Runde die Leitung der Arbeitsgruppe zu Artikel 12“, schreibt Frau Degener, “meine Position wechselte von ‚Rechtliche Stellvertretung sollte die Ausnahme bleiben’ zu ‚Rechtliche Stellvertretung ist mit der VN-BRK prinzipiell nicht vereinbar’.

Diese Auslegung des Artikel 12 VN-BRK entspricht dem Menschenrechtsmodell von Behinderung, wonach Menschenrechte nicht an mentale, psychische oder körperliche Funktionsfähigkeiten geknüpft werden dürfen.“

 http://www.efh-bochum.de/homepages/degener/index.html

2 Gedanken zu „UN überprüft Selbstbestimmung – auch in der Psychiatrie

  1. Ergänzung des Artikels am 1.7.2014

    EREPRO hat die „Berichte aus Genf“ von Frau Dr. Degener abbonniert und berichtet hier über den neusten Bericht aus Genf Nr. 7 / 2014, Newsletter von Theresia Degener, Mitglied des VN (Vereinte Nationen)-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (englisch – CRPD-Ausschuss)

    Wir zitieren einige Stellen aus dem Newsletter von Frau Prof. Dr. Degener, die besonders für die Psychiatrie in Deutschland relevant sind. Hervorhebungen im folgenden von EREPRO.

    Der Ausschuss traf sich vom 31. März bis 11. April 2014.
    „Die Prüfung des deutschen Staatenberichts durch den CRPD-Ausschuss wurde verschoben auf das Frühjahr 2015. Damit findet der kritische Dialog mit der deutschen Delegation nicht wie geplant in der 12. Sitzung im September dieses Jahres statt.“
    „Mit der Verabschiedung einer Frageliste begann der Überprüfungsprozess des Ersten Staatenberichts Deutschlands. In den 25 Fragen an die deutsche Regierung werden Themen wie Zwangsbehandlung und Schutz vor Folter, Inklusion im deutschen Bildungssystem oder im Bereich Wohnen und Arbeit angesprochen.

    Im Bereich der beruflichen Rehabilitation verabschiedete der Ausschuss zudem die erste Entscheidung über eine Individualklage aus Deutschland, in der es um die Frage ging, ob einem behinderten jungen Mann ausreichende Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation angeboten wurden, um seine Integration auf dem offenen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Der Ausschuss entschied, dass in diesem Fall Deutschland seine Pflichten aus der VN-BRK verletzt hatte.“http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/SessionDetails1.aspx?SessionID=909&Lang=en
    “Seit seiner Gründung hat der CRPD-Ausschuss bereits 336 Individual-Beschwerden erhalten.“

    „Nach fünfjährigen intensiven Beratungen und Konsultationen von Vertragsstaaten, Zivilgesellschaft, Nationalen Menschenrechtsinstitutionen, akademischen Expert_innen und VN-Organisationen verabschiedete der Ausschuss seine ersten beiden Allgemeinen Kommentare, mit denen zwei wichtige Normen der VN-BRK interpretiert wurden:
    Artikel 12 (gleiche Anerkennung als Person vor dem Recht) und Artikel 9 (Barrierefreiheit)
    Allgemeiner Kommentar Nr. 1 (zu Artikel 12 VN-BRK) stellt klar, dass alle Menschen mit Behinderung als geschäftsfähig angesehen werden müssen, weil Menschenrechte nicht an Bedingungen geknüpft werden dürfen.
    Notwendige Unterstützungsmaßnahmen zur Entscheidungsfindung müssen für alle vorhanden und zugänglich sein und Systeme der Stellvertretung und andere paternalistische Betreuungsformen ersetzen.
    Der Allgemeine Kommentar Nr. 1 (http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD/C/GC/1&Lang=en) hat weitreichende Bedeutung für alle Vertragsstaaten, denn bisher gibt es kaum ein Land, in dem die Maßgaben des Artikel 12 VN-BRK erfüllt sind.
    Der Allgemeine Kommentar Nr. 1 unterstützt die Stimmen in Deutschland, die das deutsche Betreuungsrecht und das Recht der Teilnahme am Rechtsverkehr für reformbedürftig halten.“

    Frau Dr. Degener schreibt: „Ich hatte in der letzten Runde die Leitung der Arbeitsgruppe zu Artikel 12. Meine Position wechselte von ‚Rechtliche Stellvertretung sollte die Ausnahme bleiben’ zu ‚Rechtliche Stellvertretung ist mit der VN-BRK prinzipiell nicht vereinbar’.
    Diese Auslegung des Artikel 12 VN-BRK entspricht dem Menschenrechts-Modell von Behinderung, wonach Menschenrechte nicht an mentale, psychische oder körperliche Funktionsfähigkeiten geknüpft werden dürfen.

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