Können Recht und Gesetz den Zwang in der Psychiatrie mildern?

Mit den folgenden Bemerkungen reagieren wir auf Diskussionen und Einwände von Lesern unseres Artikels: „Das Fehlen von Freiheit ist ein Schmerz, der auf Dauer verrückt macht“ vom 16.6.2013.
Wir danken allen Beteiligten für ihre Anregungen.
Die Aufzählung „erlaubter Zwangsmaßnahmen“ stand ursprünglich als Anmerkung in dem Artikel, verschwand aber durch ein technisches Versehen.
Wir geben hier die Gliederung vor für die Formen von Zwang, um die es jeweils geht. Beschreibungen der konkreten Ausgestaltung haben wir hinzugefügt.

 

Als „erlaubte“, legale Zwangsausübung gegenüber Psychiatriepatienten gelten heutzutage vier verschiedenen Situationen:
1. Zwangsausübung als Schutz für Menschen mit psychischen Problemen in Notfällen
2. Ordnungsrechtliche Zwangsausübung
3. Zwangssausübung im Rahmen des Betreuungsrechts
4. die strafrechtliche Regelung, Maßregelvollzug, als Sanktion für ungesetzliches Verhalten

1.      Zwangsausübung als Schutz in Notfällen.

Eine Leserin, die gerade den Artikel vom 16.6.2013 gelesen hatte, erzählte: “Eines Tages  saß meine Schwägerin, die schon mehrfach psychotisch gewesen war, mit ihrem kleinen Kind mitten auf einer verkehrsreichen Straße. Da kann man doch nicht die in dem Artikel vom 16.6.2013 als notwendig beschriebenen Kontroll-Maßnahmen durchführen, um sie aus der Gefahrensituation zu bringen, das ist ja viel zu umständlich und zeitraubend?!“
Stimmt.
Bei Zwangsausübung als Schutz in Notfällen, in der Regel durch die Polizei, kommen Gesetze wie das “Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes” (UZwG), Polizeiaufgabengesetze (PAG §§53f) der Länder etc. zur Anwendung.

Es geht um die Zwangsmaßnahmen Anhalten, das Festhalten, erkennungsdienstliche Maßnahmen, die In-Gewahrsam-Nahme, sowie die Durchsuchung und die Sicherstellung. http://www.juraindividuell.de/artikel/standardmassnahmen-zwang-im-polizeirecht-bayern/

Tatsächlich findet man auch hier Prinzipien wieder aus dem Artikel vom 16.6.2013:
– das Suchen nach milderen Mitteln vor der Zwangsanwendung,Ÿ
– das Bemühen um Freiwilligkeit,Ÿ
– die Ankündigung des Zwangs,
– die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen etc..

Auch die Unterbringungsgesetze oder PsychKGs der einzelnen Bundesländer legitimieren den Einsatz in Notfällen, wenn Menschen mit psychischen Problemen in Gefahr sind, und wenn bei der Hilfe Zwang angewendet werden muss (z.B. wenn die „öffentliche Ordnung“ gefährdet ist).

2.      Ordnungsrechtliche Zwangsausübung.

Diese Ländergesetze greifen in Situationen von „Selbst- und Fremdgefährdung“. Es geht bei dieser Zwangsausübung um Freiheitsentziehung durch Unterbringung eines Psychiatriepatienten in einer Klinik im akuten, eiligen Fall durch die Polizei, sonst durch Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferates oder des Ordnungsamtes. (s. hilfe Blätter von EREPRO Nr. 9 Krisenintervention – (wie) geht das?)

In dem Artikel vom 16.6.2013 wird darauf hingewiesen, dass nach der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) durch Deutschland diese Gesetze geändert werden müssen. Dabei geht es vor allem um den Gedanken der BRK, dass sich frei­heits­ent­zie­hen­de Maß­nah­men gegen Menschen mit psychischen Problemen auf „tat­säch­li­che und nach­weis­li­che Ver­hal­tens­wei­sen und die dar­aus re­sul­tie­ren­den Kon­se­quen­zen be­zie­hen müssen, und nicht mit Diagnosen oder sonstigen diskriminierenden Zuschreibungen begründet“ werden dürfen. s. Michael Wunder, Fürsorglicher Zwang – eine ethische Herausforderung in der psychiatrischen Praxis. Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention. Soziale Psychiatrie Nr. 137 – Heft 3, Juli 2012 (http://www.schattenblick.de/infopool/medizin/psychiat/mz6vo081.html) (18.09.2013).

Wir haben in dem Artikel vom 16.6.2013 kurz dargestellt, wie weit dieser Korrekturprozess in den einzelnen Bundesländern fortgeschritten ist, aber Bayern nicht erwähnt. Prompt wurde von Lesern nachgefragt!
Denn in Bayern ist eine Reform besonders wichtig, da „sich die Zahl der der Zwangsunterbringungen in den letzten 10 Jahren in Bayern verdoppelt hat. Im Jahr 2011 gab es dort allein 11.000 Zwangseinweisungen“. (Rosenow, Roland, Gleichheit und Zwang, Sozialrecht in Freiburg, Vortrag im Rahmen der Fachtagung DPWV/IMEW, Katholische Akademie Berlin, 26.06.2012, www.srif.de – 18.09.2013)
Hier wurde noch kein Landtagshearing wie in Baden-Würtemberg durchgeführt, aber immerhin ein sog. Landespsychiatrietag. Umfangreiche Information darüber bietet http://www.psychkhg-bayern.de/index.htm. (04.09.2013)
„Die Linke“ hat im  im Mittelfränkischen Bezirkstag einen Antrag zum PsychKHG eingebracht. Daraus ein Zitat:
„Im Vordergrund des bayerischen Unterbringungsgesetz stehen nicht die Würde der betroffenen Personen, das Recht auf Selbstbestimmung und ein gesetzlich gesicherter Anspruch auf die Versorgung mit angemessenen Hilfen, sondern einzig die ‘öffentliche Sicherheit und Ordnung’.
Dies entspricht weder der Psychiatrie-Enquete aus dem Jahre 1975, noch der UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2009, geschweige denn den jüngsten Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes zum Thema Zwangsmaßnahmen.“

3.      Betreuungsrecht

Damit befaßt sich unser Artikel vom 16.6.2013 über die Novellierung des Betreuungsrechtes ausführlich. Es geht also um Bundesrecht.

Bei der betreuungsrechtlichen Regelung kann Zwang (fürsorglicher Zwang), der zum „Wohl“ eines Patienten, dem offiziell die Hilfe eines rechtlichen Betreuers in bestimmten Angelegenheiten zugeordnet wurde, folgendermaßen aussehen:Ÿ
– dass dem Hilfesuchenden auch unfreiwillig Rat und Unterstützung durch den rechtlichen Betreuer zukommt,Ÿ
– dass dieser für den unter Betreuung Stehenden verbindliche Willenserklärungen abgeben kann.
– dass er gegen den Willen des Betreuten in die Wohnung eindringt,
– dass dem Betreuten die Entscheidungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten ganz oder teilweise entzogen wird wie beispielsweise bei dem „Einwilligungsvorbehalt“.
– Zwang kann hier ebenfalls bedeuten freiheitsentziehende Maßnahmen durch Unterbringung eines Bürgers mit psychischen Problemen in einer Klinik durch den Betreuer, und
– Zwangsmedikation bei der Klinikbehandlung. Der Betreuer muss sich diese Zwangsmaßnahmen vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. (s.u.)

4.      Maßregelvollzug als Sanktion für ungesetzliches Verhalten.    

Im Maßregelvollzug (auch „Forensik“) werden nach § 63 und § 64 des deutschen Strafgesetzbuches unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht. (Wikipedia, 18.09.2013)

Hier liegt besonders viel im Argen, wie die Geschichte von G. Mollath zeigt. (s. Artikel von EREPRO “Abschaffung des Paragrafen 63 Strafgesetzbuch!” v. 27. September 2015 (http://www.erepro.de/?s=paragraf+63)
In Zeiten des Wahlkampfes fällt als skandalös auf, dass die Menschen nicht wählen dürfen, die solchen Zwangsmaßnahmen unterliegen.
EREPRO wird sich weiterhin mit den Fragen des Maßregelvollzugs beschäftigen.
Grundsätzlich kann man nur fordern, dass diese Form der Sanktion für Straftaten ganz abgeschafft wird, und jeder dem geltenden Strafrecht unterstellt wird, und entsprechend der Fähigkeiten des Täters geurteilt wird

Abschließend die Frage: können Recht und Gesetz den Zwang in der Psychiatrie mildern?
Ja, würden die meisten von uns aus vollster Überzeugung sagen, und darum setzen wir uns für „anständige“ gesetzliche Regelungen ein, und unterstützen beispielsweise die Forderung nach einem Bayerischen PsychKG. (Unterschreiben kann man auf http://www.psychkhg-bayern.de/index.htm: bisher leider nur 255 Unterstützer!). Auch die Anwendung des neuen Betreuungsrechtes muss kritisch verfolgt werden.

Einige Aussagen von R. Rosenow stimmen allerdings nachdenklich:
„Dieses … führt uns schlagend vor Augen, dass auch ein im Gesetz detailliert ausbuchstabiertes Verfahren nichts nützt, wenn die Verantwortlichen nicht von der Sinnhaftigkeit der verfahrensrechtlichen Vorgaben überzeugt sind und ihre Kreativität und ihr Engagement in den Dienst einer von Empathie getragenen Rechtsgüterabwägung stellen. Mit anderen Worten: Ohne eine adäquate Justizkultur kann die Abgrenzung von Fällen, in denen im Interesse des Betroffenen Zwang erforderlich sein mag, und solchen, in denen dies unstatthaft ist, kaum gelingen. Trotzdem sind wir auf das Rechtsystem angewiesen. Es gibt keine Alternative. Wir dürfen und müssen die Justiz in die Pflicht nehmen. Das umfasst die Erwartung, dass sie sich kritischen Fragen stellt, dass sie sich mit Menschen mit Behinderungen und mit ihren Fürsprechern auseinandersetzt, dass sie ihre eigene Praxis kritisch reflektiert und sich selbst engagiert, um ihre eigene Kultur da weiterzuentwickeln, wo es dessen bedarf.“ (Rosenow)

Auch hier gilt also: ohne eine humane Haltung der Menschen, die Zwang anwenden, wird sich die Situation der Menschen, die diesen „erlaubten“, oder rechtlich geregelten Zwangsmaßnahmen ausgeliefert sind, nicht verbessern. Recht hin oder her.
Ihre Würde, ihre persönliche, größtmögliche Freiheit ist nicht allein durch gesetzgeberische Regulierung zu garantieren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert